Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Feder"
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Jugendhilfe und der Völkerverständigung.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Hilfe bei Problemen in der Schule
  • außerschulische Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Vorträge und Seminare
  • Sprachkurse auch für Erwachsene
  • Betreuung der Personen mit Migrationshintergrund z.B. bei Behördengängen
  • Förderung des Verständnisses der Völker untereinander durch Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, auch juristische Personen. Ausgenommen sind Mitglieder verbotener Organisationen und Gruppen sowie Vereinigungen, die Gewaltanwendungen oder ein totalitäres System befürworten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages ausdrücklich abgelehnt hat. Einer Ablehnungsbegründung bedarf es nicht.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über dessen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
    • Vorstandsvorsitz
    • Stellvertretender Vorstandsvorsitz
    • Schriftführer
    • Kassenwart
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitz und der Vizevorsitz. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis seine Neuwahl erfolgt ist.
  3. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  4. Nur Mitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören, können in den Vorstand gewählt werden.
  5. Zu den Aufgaben des Kassenwarts gehören insbesondere

a. Kontrolle über finanzielle Ein- und Ausgänge

b. Führung der Vereinskosten

c. Erschließung von Fördermöglichkeiten

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Alle Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder via Email einzuladen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Beratung und Beschluss über die grundsätzlichen sozial- und vereinspolitischen Ziele
    • Beschluss der Satzung des Vereins und etwaiger Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Entgegennahme und Diskussion des Jahres- und Kassenberichts sowie die Erteilung der Entlastung des Kassenwarts.

 

§ 6 Protokollführung

Beschlüsse und Ergebnisse der Sitzung der Mitgliederversammlung werden durch den Protokollführer schriftlich festgehalten. Anschließend müssen die Protokolle vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Ist der Schriftführer nicht anwesend, protokolliert und unterschreibt einer der Vorstandsmitglieder.

 

§ 7 Beiträge

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Beitragshöhe kann jedes angehende Mitglied selbst bestimmen.
  2. Der Vorstand kann aus sozialen und aus im Vereinsinteresse liegenden Gründen Beiträge erlassen.
  3. An austretende oder ausgeschlossene Mitglieder werden in keinem Fall Beiträge und Umlagen rückerstattet.

 

§ 8 Gewährleistung des Vereinszwecks

  1. Der Verein finanziert sich aus öffentlichen und privaten Zuschüssen, Erlösen und Teilnahmeentgeltend, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
  2. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Verwaltungsausgaben werden nur entsprechend den vorhandenen Vereinsmitteln ersetzt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung, der Jugendhilfe und der Völkerverständigung.

 

Diese Satzung wurde am 24.02.2017 in Ludwigsburg zur Gründung errichtet. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kornwestheim, den 14.05.2017